Anmeldung zur Eheschließung

Allgemeine Informationen

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt zur Eheschließung anmelden und das "Aufgebot" bestellen. Das "Aufgebot" ist die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit. Sie wird bei der Anmeldung erstellt.

Achtung:

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Spätestens am Tag der Eheschließung müssen Sie sich darüber geeinigt haben.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit. Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • der zukünftige Ehepartner oder die zukünftige Ehepartnerin bereits volljährigist und
  • die Person für diese Ehe reif erscheint.

Hinweis: Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Obsorgeberechtigte oder die Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft: Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht.
  • Adoptivverhältnis: Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivvater bzw. - mutter und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe: Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder
    für nichtig erklärt wurde.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Hinweis: Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

Zuständige Stelle

die Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt des Verlobten oder der Verlobten örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • in Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
  • in Wien: die Standesämter Wien

Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen ist das Standesamt Wien — Innere Stadt zuständig.

Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung muss die Personenstandsbehörde in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

Tipp:
Bei Ihrem ersten Termin müssen nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorliegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrem Standesbeamten oder Ihrer Standesbeamtin.

Hinweis: In Ausnahmefällen genügt es, wenn ein Verlobter bzw. eine Verlobte alleine vorspricht. Vor der Anmeldung beim Standesamt müssen Sie dann das Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" abholen. Darin muss der nicht erscheinende Verlobte oder die nicht erscheinende Verlobte einen Verhinderungsgrund angeben. Das Formular ist dann vom anderen Verlobten oder von der anderen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

wenn Sie Österreicher bzw. Österreicherin sind
sowie ledig und voll geschäftsfähig :

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Abschrift aus dem Geburtenbuch deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde Hinweis: Bei Geburtsdatum vor dem 1.1.1939 erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (z.B. Hotelbestätigung) Hinweis: Für in Österreich gemeldete Personen kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. In diesem Fall muss keine Bestätigung der Meldung vorgelegt werden.
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
  • Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin

wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich

  • Geburtsurkunde/n des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/ den Geburtsurkunde/n noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

  • bei 16- bis 18-Jährigen:
  • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
  • Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind: zusätzlich

  • Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit"

Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der  Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.

Kosten

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.

  • Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 13,20 Euro Bundesgebühr

Eventuell Nachvergebührung von Unterlagen:

  • 3,60 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen (z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
  • 6,60 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde)
  • 13,20 Euro pro Bestätigung (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung)

Durchführung der Trauung:

  • 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe während der Amtszeit und in den Amtsräumen des Standesbeamten oder der Standesbeamtin
  • 54,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtsräume
  • 10,90 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtszeit

Ausstellung der Heiratsurkunde:
je 8,70 Euro (6,60 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe) (meistens zwei bis drei Exemplare)

Hinweis: Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können weitere Kosten entstehen.

Zusätzliche Informationen

Falls Sie später eine weitere Heiratsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Heiratsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde / internationalen Heiratsurkunden stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde haben:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze
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